Das Niedersächsische Finanzgerichts (FG) ist von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG) auch aufgrund neuer Argumente weiterhin überzeugt und hält deshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für geboten. Die neuen Argumente des FG beziehen sich auf das verfassungsrechtliche Gebot, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich zu behandeln sind. Der Solidaritätszuschlag (Soli) werde bei gleichgelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Ausländische und inländische gewerbliche Einkünfte unterlägen wegen verschiedener steuerlicher Anrechnungsvorschriften nicht vollständig dem Soli. Folglich würden bei gleich hohem Einkommen Arbeitnehmer durch den Soli stärker belastet als Gewerbetreibende und als Bezieher ausländischer Einkünfte. Dies verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem sei der Soli nach dem SolZG 1995 keine zulässige Ergänzungsabgabe mehr, mit der der Kläger des Ausgangsverfahrens auch im Streitjahr 2007 noch belastet werden darf. Die Gesetzgebungs- beziehungsweise Gesetzfortführungskompetenz für den Soli seien im Streitjahr 2007 entfallen, so das FG. Das SolZG 1995 verletze im Streitjahr 2007 die Finanzverfassung und damit die verfassungsmäßige Ordnung. Der Soli verstoße mithin gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Soli dürfe als Ergänzungsabgabe allein zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden. Zwar müsse eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein befristet erhoben werden. Jedoch verbiete ihr Ausnahmecharakter eine dauerhafte immerwährende Erhebung.
Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 24.01.2014
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