Der Veranstalter eines Rosenmontagszuges hat aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können – so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Er muss aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen. Dritte seien vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden könnten, stellt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz klar. Die Klägerin hat den Veranstalter des Mainzer Rosenmontagszuges und einen am Zug mit Festwagen teilnehmenden Karnevalsverein wegen eines Unfalls während des Rosenmontagszuges 2011 auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro in Anspruch genommen. Nach ihrer Darstellung wurde sie vom Anhänger des Zugwagens überrollt und dabei verletzt. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts (LG) Mainz hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren hat das OLG auf die offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen. Das LG habe in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin keine besonderen Umstände ergeben hätten, die zur Feststellung des Fehlens gebotener Sicherungsmaßnahmen und einem für die Haftung erforderlichen Verschulden führen könnten. Für einen von ihr beschriebenen und streitigen Ablauf des Unfallgeschehens habe sie nicht ausreichend Beweise angeboten. Die Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht ohne Weiteres aus den grundsätzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten der Beklagten. Wer eine Gefahrenlage schaffe, sei verpflichtet, die nach den jeweiligen Umständen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglichen Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer sei aber nicht geschuldet. Versäumnisse der Beklagten seien hier nicht festzustellen. Es sei insbesondere von einer ausreichend vorhandenen Absperrung auszugehen. Die Klägerin hat auf entsprechende Hinweise des OLG ihre Berufung zurückgenommen. Die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des LG Mainz ist somit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013, 3 U 985/13
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