Reihengeschäft: Erste Lieferung kann unbewegte und damit steuerpflichtige Lieferung sein

Die erste Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts kann eine sogenannte unbewegte und damit steuerpflichtige Lieferung sein, obwohl vor der Beförderung der Ware ins Ausland noch keine Eigentumsübertragung an den Letztabnehmer erfolgt ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, allerdings die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Die Klägerin verkaufte Handys an eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft, die ihrerseits ein Beförderungsunternehmen mit dem Transport an ihre Abnehmer in Dubai beauftragte. Dort kamen die Handys auch tatsächlich an. Die Klägerin behandelte den Vorgang als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht, weil die Lieferung der Klägerin an die britische Gesellschaft als sogenannte unbewegte Lieferung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei. Das FG gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Bei einem Reihengeschäft, bei dem die Ware unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt, könne nur eine der Lieferungen die bewegte und damit steuerfreie Ausfuhrlieferung sein. Die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelten Grundsätze für die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, seien zwar zu innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union ergangen, aber auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten zu übertragen. Das FG maß im Rahmen der danach erforderlichen Gesamtwürdigung dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Klägerin vom bereits vor der Versendung erfolgten Weiterverkauf der Ware an die Endabnehmer wusste. Demgegenüber sei nicht von entscheidender Bedeutung, ob den Erwerbern die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, bereits vor der Warenbewegung eingeräumt wurde. Dem ersten Lieferer sei es regelmäßig nicht möglich, diese Frage zu beurteilen und hierüber von seinem Geschäftspartner Informationen zu erhalten. Insoweit wich das FG von der aktuellen Rechtsprechung des BFH ab, der gerade diese Frage als entscheidendes Kriterium für die Zuordnung angesehen hatte. Allerdings berief sich das FG auf zwei frühere Entscheidungen des BFH.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.01.2014, 5 K 3930/10

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