Einem Tierarzt, der erhebliche Beitragsrückstände bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung hat, darf die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitpraxis versagt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger ist niedergelassener Tierarzt. Seit August 2007 betreibt er neben seiner langjährigen Erstpraxis eine zweite Praxis, für die er die Zustimmung der beklagten Tierärztekammer beantragte. Die Beklagte lehnte die Zustimmung unter Hinweis auf die unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers ab. Der Kläger habe beim Versorgungswerk Schulden in Höhe von mehr als 90.000 Euro und sei auch seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kammer- und Ausbildungsbeiträgen nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der in der Berufsordnung der Beklagten geregelte Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung einer Zweitpraxis eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung im Landes-Heilberufsgesetz finde. Die Zustimmungserteilung setze voraus, dass der Tierarzt seinen Berufspflichten nachkomme. Dazu gehöre auch die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialabgaben einschließlich der Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung. Das sei beim Kläger nicht der
Fall.
Das BVerwG hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die bindende Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht stünden in Einklang mit Verfassungsrecht. Der Zustimmungsvorbehalt in der Berufsordnung und die darauf gestützte Versagungsentscheidung der Beklagten verletzten den Kläger nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit.
Die Ermächtigung im Heilberufsgesetz genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil der Gesetzgeber mit der allgemeinen Umschreibung der (tier-)ärztlichen Berufspflichten mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Berufsordnung weitere Vorschriften über Berufspflichten, insbesondere über die Ausübung des Berufs in eigener Praxis enthalten kann, und mit der Vorgabe, dass die (tier-)ärztliche Berufsausübung grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist, die wesentlichen Regelungen selbst getroffen habe. Es sei auch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Errichtung einer Zweitpraxis zu versagen, wenn Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt werden. Zu diesen Berufspflichten gehöre auch die Beitragspflicht gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Denn die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers sei ein wichtiger Gemeinwohlbelang. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2013, BVerwG 3 C 17.13
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