Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher seien die Gemeinden beziehungsweise Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig, betont die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz. Anträge auf Erlass der Grundsteuer könnten daher grundsätzlich auch nur von den Gemeinden bearbeitet werden.
Die Grundsteuer könne nur in solchen Fällen erlassen werden, in denen ein Vermieter ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle habe und sich der Ertrag seiner Immobilie dadurch um mehr als 50 Prozent mindere. Die Nichtvermietbarkeit müsse gegenüber der Gemeinde/ Kommune nachgewiesen werden. Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2013 laufe am 31.03.2014 ab. In besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn das Gebäude durch Zerstörung oder Verfall dauerhaft nicht mehr nutzbar sei, müsse die Anzeige jedoch gegenüber dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück liegt, erfolgen. Oberfinanzdirektion Koblenz, PM vom 10.02.2014
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock
