Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Sie ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert. Das betont das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
Die beteiligten Eltern sind geschiedene Eheleute. Ihre heute neun und elf Jahre alten gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahr 2007 bei der Mutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Mutter übertragen. Für den Vater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahr 2012 hat die Mutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Vater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.
Das OLG Hamm hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Mutter die Alleinsorge zu übertragen. Die 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen Sorge. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Ihre Ausübung habe offenbar bis Mitte 2012 funktioniert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hätten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater halte und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe.
Auch wenn die Mutter eine Kommunikation mit dem Vater verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Mutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Vater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Mutter in maßvoller Weise geltend zu machen. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.07.2013, 2 UF 39/13, rechtskräftig
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