Die Rentenversicherung ist nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 01.09.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Im Rahmen eines 1989 durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden
Anwartschaften in der Beamtenversorgung des heute 72 Jahre alten Klägers auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Deswegen erhielt der Kläger später eine um rund 550 Euro monatlich gekürzte Pension. Nach dem Tod der Ehefrau im Juli 2007 beantragte er (erst) im August 2010 den Wegfall der Pensionskürzung, weil er – so seine Darstellung – erst zu diesem Zeitpunkt vom Tod seiner Ex-Frau erfahren habe. Mit der Begründung, die Rentenversicherung habe es pflichtwidrig versäumt, ihm den Tod seiner ehemaligen Ehefrau mitzuteilen, hat er Ausgleich seiner Pensionskürzungen von Juli 2007 bis August 2010 in Höhe von insgesamt rund 21.000 Euro beantragt. Das Schadenersatzbegehren blieb erfolglos. Das OLG Hamm verneint eine Amtspflichtverletzung der beklagten Rentenversicherung. Diese sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über den Tod seiner 2007 verstorbenen Ex-Frau zu informieren. Eine solche Informationspflicht ergebe sich nicht aus einer internen Arbeitsanweisung der Beklagten, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichte. Die in § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) I geregelte Beratungspflicht der Rentenversicherung gelte ebenfalls nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung.
Auf eine entsprechende Anwendung der genannten gesetzlichen Regelung könne sich der Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall nicht berufen. Zum einen habe er die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben von der Beklagten jederzeit erfragen können und hätte dann Auskunft über den Tod seiner Ehefrau erhalten. Zum anderen habe nach der 2007 geltenden Rechtslage eine Pensionskürzung rückwirkend korrigiert werden können, sodass der Kläger nach dem seinerzeit geltenden Recht durch eine verzögerte Antragstellung keinen Nachteil erlitten hätte.
Diese Rechtslage habe sich erst zum 01.09.2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die Kürzung von Renten- oder Versorgungsbezügen – bezogen auf die Antragstellung – auch rückwirkend zu beseitigen. Nach dieser Rechtsänderung habe die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht auf den bereits 2007 eingetretenen Tod seiner Ehefrau hinweisen müssen. Aus Sicht der Beklagten
habe es keinen Anlass zu einer Beratung gegeben. Der Vorgang sei bei ihr bereits über zwei Jahre abgeschlossen und nicht Gegenstand weiterer Prüfungen gewesen. Eine Gesetzesänderung verpflichte die Beklagte dann nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.11.2013, 11 U 33/13
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