Erhält ein Ehegatte vereinbarungsgemäß einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hatte, von dem Versicherungsunternehmen erstattet, weil der andere Ehegatte verstorben ist, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die Höhe des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt der Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die Ehefrau des Klägers hatte im Juli 2003 bei einer Lebensversicherung einen Rentenversicherungsvertrag gegen einen einmaligen Gesamtbeitrag von 150.000 Euro abgeschlossen. Den Beitrag entrichtete der Kläger. Die Rente sollte gezahlt werden, solange die Ehefrau lebt. Für den Fall, dass sie verstirbt, bevor die gezahlte Rente den Beitrag erreicht, wurde vereinbart, dass die Versicherung den Unterschiedsbetrag an den Kläger zurückzahlt. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Mai 2006. Sie wurde vom Kläger allein beerbt. Er erhielt zudem von der Lebensversicherung den für die Rentenversicherung gezahlten Beitrag abzüglich der gezahlten Renten erstattet. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diesen Betrag bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als Erwerb nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte erst vor dem BFH Erfolg. Dieser entschied, dass der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des von ihm entrichteten Beitrags abzüglich der von der Versicherung gezahlten Renten nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.09.2013, II R 29/11