Beschreibt ein eBay-Verkäufer einen Artikel (hier ein Armband) so zweideutig, dass potenzielle Kunden annehmen, es handele sich um etwas besonders Wertvolles (hier aus purem Gold), so muss der Anbieter damit leben, dass ein Bieter im Glauben, ein echtes Schnäppchen erworben zu haben, sich wehrt und Schadenersatz fordert.
So geschehen beim Angebot eines „massiv goldenen Armbandes“, das für 500 Euro zunächst den Eigentümer wechselte. Es war allerdings nur aus vergoldetem Messing.
Der Verkäufer wehrte sich mit dem Argument, dass sein Angebot „ein goldfarbenes Armband in massiver Form“, nicht ein „Massivgold-Armband“ betroffen habe. Ohne Erfolg.
Das Landgericht Karlsruhe verurteilte ihn zur Rücknahme des Armbandes sowie zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von 2.000 Euro, dem Materialpreis für ein solches Armband (abzüglich des Kaufpreises von 500 Euro), zumal es im Netz in der Kategorie „Edelmetall: Gold“ mit einem Goldanteil von „750er/18kt.“ angepriesen war. LG Karlsruhe, 9 S 391/12