Vollkaskoversicherung: Falsche Bereifung ist nur fahrlässig

Ein Autofahrer war nach einsetzendem Schneefall auf einer abschüssigen Straße ins Rutschen geraten und anschließend gegen eine Mauer geprallt. Als er den Schaden gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend machen wollte, lehnte dieser eine vollständige Kostenregulierung ab, da der Mann durch seine Sommer-Bereifung grob fahrlässig gehandelt habe.

Das Landgericht Hamburg forderte jedoch das Unternehmen zum kompletten Schadenersatz (abzüglich Selbstbeteiligung) auf, da eine grobe Fahrlässigkeit nur vorliege, wenn einfachste Überlegungen, die jedem Verkehrsteilnehmer hätten einleuchten müssen, nicht angestellt würden. Davon sei hier aber nicht auszugehen, da die Witterungsverhältnisse am betreffenden Tag wechselhaft waren und Hamburg nicht zu den typischen Winterregionen gehöre.

Zudem hielten es die Richter für möglich, dass es auch mit Winter- beziehungsweise Ganzjahresreifen zu dem Unfall gekommen wäre, so dass ein Abkommen von der Straße mit anschließender Mauerkollision nicht automatisch auf grob fahrlässiges Verhalten schließen lasse. LG Hamburg, 331 S 137/09

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock