In Rahmenvereinbarungen für Geschäfte mit Fonds und Zertifikaten darf die Deutsche Bank grundsätzlich festlegen, dass sie Provision des Emittenten behalten darf. Die streitige Klausel hält laut BGH der Inhaltskontrolle stand. Wenn der Kunde die Höhe der Provision kenne, werde er nicht unangemessen benachteiligt, so der BGH (Urteil vom 14.01.2014, Az. XI ZR 355/12).
Hintergrund: Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der die Unwirksamkeit einer im Formular „Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäft“ der beklagten Bank verwendeten Klausel geltend gemacht hatte, in der es auszugsweise heißt:
„Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht.“
Der Kläger war der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 BGB und nahm die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führte er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Geschäftsbesorgungsvertrages und des Kommissionsgeschäftes abweiche. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot.
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