Bindende Zusage unter bestimmten Voraussetzungen auch mündlich möglich

Eine das Finanzamt bindende Zusage kann laut Finanzgericht (FG) Hamburg grundsätzlich auch mündlich gegeben werden. Da bei mündlichen Auskünften aber die Annahme naheliegt, es sei nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden, müssen die Umstände, die eine Bindung des Finanzamtes begründen sollen, bestimmt und vollständig dargelegt und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Hamburg hervor. Unklarheiten im Sachverhalt gingen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft beruft, betont das FG. In dem zugrunde liegenden Fall hat es nach Durchführung einer Beweisaufnahme gegen den Steuerpflichtigen entschieden. In dem Verfahren wurde Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X B 98/13 läuft.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2013, 2 K 81/12

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