Die Gewährung von Kindergeld ist ab dem Jahr 2012 auch für verheiratete Kinder in einer Erstausbildung nicht mehr von deren Einkünften abhängig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden und damit seine Rechtsprechung bekräftigt (vgl. Urteil vom 30.11.2013, 4 K 1569/12 Kg). Daher stehe auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner des Kindes einem Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht entgegen. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Im Streitfall hatte die Familienkasse zunächst für die 1988 geborene, verheiratete Tochter des Klägers, die ein Studium absolviert, Kindergeld festgesetzt. Später hob sie jedoch die Kindergeldfestsetzung auf, und zwar ab Januar 2012 unter Hinweis darauf, dass bei einem verheirateten Kind nicht mehr die Eltern, sondern der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet sei. Diese Verfahrensweise entspricht einer bundesweit für die Familienkassen geltenden Verwaltungsanweisung. Rechtlicher Hintergrund: Bis zum Jahr 2012 hing die Gewährung von Kindergeld unter anderem davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter dem gesetzlichen Grenzbetrag von zuletzt 8.004 Euro lagen. Dabei war auch das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Ehegatten des Kindes relevant. Seit 2012 gilt dagegen, dass ein Kind in Erstausbildung unabhängig vom Einkommen zu berücksichtigen ist.
Im zugrunde liegenden Fall betont das FG, dass das Einkommensteuergesetz ab 2012 für Kinder in einer Erstausbildung weder eine Einkunftsgrenze vorsieht noch den Kindergeldanspruch vom Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation für die Eltern abhängig macht. Daher sei das Einkommen des Ehepartners der Tochter des Klägers irrelevant. Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.09.2013, 4 K 4146/12 Kg