Wer Geklautes virtuell verbreitet, kann „daheim“ verklagt werden

Über einen Zivilrechtsstreit entscheidet grundsätzlich das Gericht am Sitz der beklagten Partei. Ausnahmsweise kann ein Verfahren über eine unerlaubte Handlung jedoch vor dem Gericht ausgetragen werden, in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg verwirklicht hat. So entschieden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Komponisten, der durch das von ihm nicht genehmigte Angebot von Kopien seiner Werke im Internet Schadenersatz verlangt hat.

Der EuGH bestätigte die Rechtsauffassung des (hier: französischen) Musikers, der wegen der Raubkopien, die in Österreich hergestellt worden waren und in England auf verschiedenen Websites vertrieben wurden, vor einem französischen Gericht klagen wollte.

Begründung: Die Websites waren von seinem Wohnsitz in Toulouse aus zugänglich. Offizielle Formulierung im Urteil des EuGH: „Für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten ist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, der die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht.“ EuGH, C 170/12

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