Ein Fahrzeug verfügt über keine gültige Umweltplakette, wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmt. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klar und fügt hinzu, dass bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Plakette eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die mit einem Bußgeld geahndet werden könne.
Der Betroffene hatte seinen Pkw im Bereich einer Umweltzone geparkt, die mit roten, gelben oder grünen Umweltplaketten befahren werden darf. Die an dem Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette wies ein Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen entsprach. Für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette abgestellte Fahrzeug erhielt der Betroffene ein Bußgeld von 40 Euro.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Betroffene zu Recht mit dem Bußgeld belegt worden ist. Das Fahrzeug habe nur mit einer gültigen Umweltplakette am Verkehr in der Umweltzone teilnehmen dürfen. Mit einer gültigen Plakette sei es nicht ausgestattet gewesen, weil das Kennzeichen der am Fahrzeug angebrachten Plakette nicht mit dem aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs übereingestimmt habe. Eine derartige Übereinstimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben. Nur so könne kontrolliert werden, ob ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfahren dürfe.
Bereits das geparkte Fahrzeug des Betroffenen nehme am Verkehr in der Umweltzone teil. Verkehr in diesem Sinne sei auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse. Eine derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig. Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar, dass es mittels Motorkraft bewegt worden sei beziehungsweise bewegt werde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste. Auf die eher unwahrscheinliche Ausnahme, dass ein Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen seines Motors beispielsweise mittels eines Anhängers in oder durch die Umweltzone transportiert werde, sei bei der Auslegung nicht abzustellen, um den Luftreinhaltungszweck der gesetzlichen Vorschriften nicht zu schwächen. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, 1 RBs 135/13, rechtskräftig
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