Klinik: Sturz auf Laub auf Gehweg zum Eingang führt nicht unbedingt zu Haftung

Der Betreiber eines Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und

Schmutz zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Stürzt ein Klinikbesucher auf dem Weg zum Haupteingang, nachdem der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, so haftet die Klinik allerdings nicht, auch wenn ein stürmischer Wind nach der Reinigung wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht hat. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden und die Schmerzensgeldklage eines Klinikbesuchers abgewiesen.

Der Kläger wollte sich in der beklagten Klinik behandeln lassen. Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang stürzte er auf regennassem Laub und fiel auf den Rücken. Er verlangte von der Klinik unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro mit der Begründung, dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und er sich aufgrund des Sturzes an der Wirbelsäule verletzt habe. Das OLG verneinte einen Anspruch. Die Klinik habe ihre Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag erfüllt, sodass sie nicht verpflichtet sei, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Zwar müsse sie die Zuwege zu dem von ihr betriebenen Krankenhaus in zumutbaren Intervallen von Laub reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Der Anfall von Herbstlaub sei witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne nicht ausreichend begegnet werden könne. Umgekehrt bestehe keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr müsse das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden. Ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tiefliegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt, könne nicht hingenommen werden.

Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Verkehr auf dem Weg zu dem von ihr betriebenen Krankenhaus gerade deswegen eröffnet habe, um auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang und das Verlassen des Krankenhauses zu ermöglichen. Entsprechend könne erwartet werden, dass die Zuwege täglich, notfalls ein zweites Mal am Tag, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit würden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei sei, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht zu treten. Allerdings habe der Klinikbetreiber den Weg im zugrunde liegenden Fall in ausreichenden Intervallen gereinigt. Am Unfalltag, an dem es regnete und stürmte, sei der Weg circa anderthalb bis zwei Stunden vor dem Sturz geräumt worden.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.10.2013, 11 U

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