Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung unterliegt Gewerbesteuer

Bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung handelt es sich nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klar.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beiden Gesellschafter, eine Diplom-Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent einer Akademie für Fotographie, erstellen für ihren Hauptkunden, ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf, das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung innerhalb Deutschlands sowie grafische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns europaweit. Die Prospekte werden anhand der Fotos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische Weiterverarbeitung (zum Beispiel Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer Vorgaben und so weiter) erfolgt über eine Fremdfirma.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde der Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Der unter anderem mit Professoren für Bildende Kunst beziehungsweise Design besetzte Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin beziehungsweise ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit.

Hiergegen klagte die Klägerin. Das FG wandte sich an eine Akademie für Kommunikationsdesign und holte ein (weiteres) Sachverständigengutachten ein. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Die Arbeiten, so der Gutachter, wiesen nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sogenannte Gestaltungshöhe auf. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farb- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate und Ähnliches) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Deswegen sei die Klage abzuweisen. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013, 6 K 1301/10, nicht rechtskräftig