Medikamente für die Hausapotheke ohne ärztliche Verordnung nicht absetzbar

Medikamente für die Hausapotheke, wie zum Beispiel Schmerzmittel oder Erkältungspräparate, können ohne ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klar.

Die klagenden Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2010  Aufwendungen für Medikamente von rund 1.420 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie führten dazu aus, viele Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte zum Beispiel auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.

Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war, die übrigen Kosten erkannte es nicht an. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger hätten die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen „formalisiert“ nachweisen müssen, so das FG. Dies sei in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ausdrücklich angeordnet. Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. Die Vorschrift sei zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 in Kraft getreten. Dabei sei aber ausdrücklich angeordnet worden, dass sie in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, anzuwenden sei. Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entsprochen habe.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2013, 5 K 2157/12, rechtskräftig

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