Anerkannte Umweltverbände können die Einhaltung der Vorschriften über Luftreinhaltepläne gerichtlich geltend machen. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar.
Der Luftreinhalteplan für die Stadt Darmstadt sieht für die Verminderung der Schadstoffkonzentration von Feinstaub und Stickoxiden verschiedene Maßnahmen wie zum Beispiel Durchfahrt- und Nachtfahrtverbote für Lkw vor. Die geltenden Grenzwerte für Stickoxide werden an den drei am stärksten belasteten Straßenzügen dennoch auf absehbare Zeit nicht eingehalten.
Auf die Klage eines Umweltverbandes hat das Verwaltungsgericht (VG) das beklagte Land verpflichtet, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für NO2 vorsieht. Zu den in Betracht kommenden Maßnahmen zählt etwa auch die Einführung einer Umweltzone. Mit seiner Sprungrevision macht das Land geltend, der klagende Umweltverband sei ungeachtet des Unionsrechts nicht klagebefugt und die Klage demnach bereits unzulässig.
Das BVerwG hat die Sprungrevision des Landes zurückgewiesen und die Entscheidung des VG im Ergebnis bestätigt. Es verweist auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das Unionsrecht einen Zugang von Umweltverbänden zu den Gerichten zur effektiven Durchsetzung des europäischen Umweltrechts erfordert. Bei Beachtung dieser Leitlinie könne das deutsche Recht so ausgelegt werden, dass den nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Umweltverbänden ein Recht auf Beachtung der Vorgaben des zur Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassenen Luftreinhalterechts eingeräumt ist, das sie gerichtlich geltend machen können. Auf der Grundlage der tatsächlichen Annahmen des VG war laut BVerwG auch die Sachentscheidung nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.09.2013, BVerwG 7 C 21.12
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