Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt wurde. Davor spreche bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet, der erste Anschein für das Verschulden des Einfahrenden, hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Eine VW-Fahrerin hatte ihren Wagen am rechten Fahrbahnrand geparkt. Als sie ausparkte, stieß sie mit einem sich von hinten nähernden Taxi zusammen. Dabei wurde ihr VW beschädigt. Die veranschlagten Reparaturkosten von 1.858 Euro wollte die Fahrerin vom Taxibesitzer ersetzt bekommen. Dieser weigerte sich jedoch. Er sei nicht schuld an dem Unfall. Die VW-Fahrerin sei plötzlich aus der Parklücke herausgefahren. Er habe noch nach links gelenkt, den Zusammenstoß aber nicht vermeiden können.
Die Klage der VW-Fahrerin auf Zahlung war erfolglos. Nach der Straßenverkehrsordnung habe sich derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren wolle, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Geschehe im Zusammenhang mit einem Ausparken ein Verkehrsunfall, spreche daher zunächst der erste Anschein für ein Verschulden des Ausparkenden, so das AG.
Diesen ersten Anschein habe die Klägerin nicht erschüttern können. Dies wäre dann der Fall, wenn sie nachweisen hätte können, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits vollständig im fließenden Verkehr befunden habe. Das wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn sie bereits eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt hätte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber davon auszugehen, dass sich die Kollision kurz nach dem Einfahren in die Straße ereignet habe. Die VW-Fahrerin habe daher den Schaden selbst zu tragen. Amtsgericht München, Urteil vom 25.01.2013, 344 C 8222/11, rechtskräftig
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