Ein Straßengrundstück darf nur dann zur Gemeindestraße gewidmet werden, wenn rechtlich gesichert ist, dass diese grundsätzlich von jedermann befahren werden darf. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstückes in einem Wochenendhausgebiet. Die Zu- und Abfahrt über eine in geringer Entfernung verlaufende Kreisstraße ist nach dem das Gebiet festsetzenden Bebauungsplan für nicht landwirtschaftliche Fahrzeuge gesperrt. Die wegemäßige Erschließung eines Teils der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke verläuft daher zunächst über eine unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Straße und von dort aus – gesichert durch eine Baulast – über eine in privatem Eigentum stehende Wegstrecke. 2009 beschloss der Rat der beklagten Ortsgemeinde zunächst eine Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen und im April 2012 sodann die Widmung der unmittelbar an das Wochenendhaus angrenzenden Straße als Gemeindestraße. Hiergegen klagten die Kläger. Sie machen geltend, die Straße dürfe bereits deshalb nicht als Gemeindestraße gewidmet werden, weil ihre Benutzung nur unter Überquerung privater Grundstücke möglich sei. Die Klage hatte Erfolg. Gemeindestraßen seien nach dem Landesstraßengesetz Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienten und als öffentliche Straßen grundsätzlich jedermann zur Nutzung offen stünden. Dies sei nur dann der Fall, wenn rechtlich gesichert sei, dass die Straße – im Rahmen des Gemeingebrauchs und falls nicht ausnahmsweise eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festgelegt worden sei – von jedermann unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen befahren werden dürfe, so das VG. Daran fehle es hier aber, weil die – fehlerhaft – gewidmete Straße nicht über eine öffentliche Straße erreicht werden könne. Dies sei nach dem eindeutigen Wortlaut der zugrunde liegenden Baulast nur den Eigentümern bestimmter in dem Wochenendhausgebiet gelegener Grundstücke gestattet.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.06.2013, 1 K 38/13.KO
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