Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich – hier ein Tankstellengelände – umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einen 52-jährigen Dortmunder freigesprochen. Das Gericht stellt klar, dass das Umfahren einer Ampel zwar einen Rotlichtverstoß darstellen könne. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände einzufahren. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Ampelanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich habe.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, 1 RBs 98/13, rechtskräftig