Flug wegen Sicherheitskontrollen verpasst: Gericht bejaht Entschädigungsanspruch

Wer wegen einer länger dauernden Sicherheitskontrolle am Flughafen seinen Flug verpasst, kann einen Anspruch auf Entschädigung haben. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. Der Kläger wollte vom Flughafen Frankfurt aus einen Flug antreten, der um 4.20 Uhr starten sollte. Im Sicherheitskontrollbereich wurde er wegen des Verdachts aufgehalten, dass sich in seinem Handgepäck gefährliche Gegenstände befinden. Wie für diese Fälle vorgesehen, informierte die Bundespolizei den Entschärfertrupp. Dieser unterhält nachts aber nur eine Rufbereitschaft. Deshalb dauerte es rund drei Stunden, bis die erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Hierbei konnte der Verdacht des Mitführens gefährlicher Gegenstände entkräftet werden. Wegen der Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle verpassten der Kläger und sein Reisebegleiter ihren Flug. Der Kläger buchte deshalb zwei Tickets für einen anderen Flug. Die hierfür aufgewandten Kosten von rund 910 Euro wollte er von der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin der Bundespolizei ersetzt haben.

Die Klage hatte Erfolg. Das OLG bejahte einen Anspruch auf Entschädigung nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen. Die Annahme, dass sich im Handgepäck des Klägers möglicherweise gefährliche Gegenstände befänden, sei nicht dadurch entstanden, dass der Kläger gefährlich aussehende Gegenstände mitgeführt habe. Vielmehr hätten gewisse „Überlagerungen“ auf dem Röntgenbild des Kontrollgeräts zu dem Verdacht geführt. Der Kläger habe also die Umstände, die den Verdacht begründeten, nicht selbst zu verantworten.

Auch die zeitliche Verzögerung, die dazu führte, dass er und sein Reisebegleiter den gebuchten Flug versäumten, habe er nicht zu verantworten. Diese beruhe vielmehr darauf, dass die Beklagte aus Haushaltserwägungen nachts ihren Entschärfertrupp nur in Rufbereitschaft vorhalte und die herbeigerufenen Beamten deshalb erst nach längerer Anfahrt am Flughafen eintrafen. Der Kläger müsse zwar im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Kontrollmaßnahmen hinnehmen. Es sei ihm aber nicht zuzumuten, den infolge dieser Maßnahmen entstandenen zusätzlichen Nachteil zu tragen. Ein solcher Nachteil entstehe anderen Fluggästen bei Sicherheitskontrollen im regulären Tagesbetrieb

in der Regel nicht. Er stelle deshalb kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern belaste den Kläger insoweit mit einem Sonderopfer, für das er Entschädigung verlangen könne.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2013, 1 U 276/12

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