Darlehensgewährung durch ausländischen Gesellschafter begründet keine inländische Betriebsstätte

Eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an einer inländischen KG beteiligt ist, begründet nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte, dass sie der KG ein Darlehen gewährt. Dies betont das Finanzgericht (FG) Münster.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer KG, an der mittelbar über eine Holding-KG eine in Frankreich ansässigen Gesellschaft (S. A.) beteiligt ist. Die S. A. hatte der KG ein Darlehen gewährt. Die Darlehenszinsen behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen der S. A. aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei eine inländische Betriebsstätte der S. A. anzunehmen, sodass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Insoweit berief sich das Finanzamt auf das Schreiben des Bundesfinanzamtes vom 16.04.2010. Das FG sah dies anders und gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Bei den Zinsen handele es sich zwar um Sondervergütungen. Jedoch stehe Deutschland das Besteuerungsrecht nicht zu. Zinsen dürften nach dem DBA-Frankreich grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Gläubiger ansässig sei. Dies gelte ausnahmsweise dann nicht, wenn die Forderung zu seiner inländischen Betriebsstätte gehöre. Allein durch die Darlehensgewährung an eine deutsche Tochter- oder Enkelgesellschaft werde jedoch noch keine inländische Betriebsstätte begründet.

Eine Betriebsstätte werde auch nicht durch § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes begründet, da diese Vorschrift lediglich Vergütungen als Unternehmensgewinne fingiere.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.06.2013, 13 K 3679/12 F

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock