Füllt ein Arbeitnehmer einen Arbeitszeitnachweis zu seinem Vorteil falsch aus, so darf der Arbeitgeber nicht gleich zur Kündigungskeule greifen, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben. Dies vor allem dann nicht, wenn der Mitarbeiter Arbeitszeitguthaben nur durch Freizeit ausgleichen kann und er für den entsprechenden Zeitraum bereits ein (korrektes) Guthaben auf dem Konto hat.
LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 452/11