Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, steht auch beim Geldabheben am Bankautomat unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt zumindest dann, wenn Geld vom Konto des Pflegebedürftigen abgehoben und sodann für dessen Versorgung verwendet werden sollte, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden hat.
Die Klägerin pflegte ihre Schwiegermutter zu Hause. Beim Einkauf für die Schwiegermutter stürzte sie auf dem Weg vom Auto zum Geldautomat auf winterlicher Straße. Sie machte daraufhin Verletzungen an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an der Hand geltend. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verneinte einen Arbeitsunfall. Die dagegen angestrengte Klage hatte zunächst keinen Erfolg. Erst vor dem Bayerischen LSG bekam die Klägerin Recht. Das Gericht stellte einen Arbeitsunfall fest.
Pflegende Angehörige stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, betont das Gericht. Versichert sei neben der Pflege zu Hause auch das Einkaufen für den Pflegebedürftigen. Wer dazu Bargeld vom Konto des Pflegebedürftigen abhebt, erhalte Unfallversicherungsschutz auch für den Weg zum Geldautomat.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2013, L 2 U 516/11
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