Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein privat gedrehtes Video als Beweismittel in einem Zivilprozess zugelassen werden kann. Vorausgesetzt, mit den Aufnahmen werde (noch) kein bestimmter Zweck verfolgt, sie also „zufällig“ zu Beweismaterial werden. Solche Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt, wie zum Beispiel bei Urlaubsfotos, bei denen jeder wisse, zufällig auf solche Bilder geraten zu können.
Im konkreten Fall hatte sich der Filmer (ein Fahrradfahrer) allerdings selbst belastet: Er hatte einen Unfall, den aus seiner Sicht ein Cabrio-
fahrer verursachte, mit dem er zuvor in Streit geriet – unter anderem soll der Autofahrer ihm den Stinkefinger gezeigt haben. Aber weder diese Entgleisung war auf dem Video zu sehen noch anderes Fehlverhalten des Autofahrers, das ausgereicht hätte, um ihn zu belasten. Das Gericht war sogar der Meinung, der Radler selbst habe sich nicht verkehrsgerecht verhalten. Die Forderung (3.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld) wurde zurückgewiesen.
AmG München, 343 C 4445/13
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