Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wandte sich eine Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Finanzgerichtsurteil in folgendem Fall: Die Klägerin hatte vom Finanzamt die Erstattung der von ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 2005 gezahlten Steuern (Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) verlangt. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der diesen Zahlungen zugrunde liegenden Bescheide war erfolglos geblieben. Im Verlauf des nach erfolglosem Einspruchsverfahren angestrengten Klageverfahrens waren die Beteiligten jedoch zu der Auffassung gelangt, die Steuerbescheide seien nichtig, weil sie sich an einen steuerrechtlich nicht existenten angeblichen Steuerpflichtigen richteten.
Mit einem Schreiben vom Januar 2011 hatte die Klägerin daraufhin vom Finanzamt die Erstattung der geleisteten Steuerzahlungen beantragt. Das Finanzamt lehnte die Erstattung wegen Zahlungsverjährung ab und erließ hierüber den später vor dem Finanzgericht angefochtenen Abrechnungsbescheid.
Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, da die Steuerbescheide nichtig gewesen seien, habe die Frist für die Zahlungsverjährung nach der Rechtsprechung des BFH mit der Zahlung begonnen und sei mithin Ende 2010 abgelaufen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend macht.
Der BFH entschied jedoch: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte, seien nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Es bleibt also bei der Entscheidung des Finanzgerichts.
BFH, Beschluss vom 7.5.2013, Az.: VII B 199/12
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