Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der „Grundsatz der Meisterpräsenz“ nicht verletzt ist, wenn der Meister in einem Betrieb nicht ständig anwesend ist, weil er noch einen zweiten Laden führt. Die Kundschaft werde dadurch nicht in die Irre geführt. Viel mehr als zwei Läden seien jedoch nicht zulässig, so der BGH im Fall eines Hörgeräte-Akustikers.
In Branchen, in denen eine Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung längere Zeit in Anspruch nehme, sei es üblich, Terminvereinbarungen zu treffen. Daher werde die Kundschaft nicht getäuscht, wenn der Meister auch nur zu den Terminen vor Ort sei. Im konkreten Fall stritten zwei Unternehmer, die im Bereich Hörgeräteakustik tätig sind. Ein Meister einer Firma leitet ein Geschäft und ein weiteres im 26 Kilometer Entfernung, wo auch der andere (hier klagende) Unternehmer einen Betrieb hat. Dieser sah in der gemeinsamen Betriebsleitung einen Verstoß gegen die Handwerksordnung. Anders jedoch der BGH: Die Kundschaft erwarte nicht, dass der Meister permanent im Ladenlokal anwesend sei. Die Hörgeräteakustik falle zwar unter das Gesundheitshandwerk, insofern sei für eine Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Allerdings dürfe ein Betreiber sein Ladenlokal auch offenhalten, wenn der Meister nicht da ist. Denn auch dann seien Dienstleistungen möglich, etwa Terminvereinbarungen. Ein Verstoß gegen die Handwerksordnung läge lediglich dann vor, wenn der Meister nur gelegentlich zur Verfügung stünde.
Eine Vielzahl an Betrieben könne er daher nicht betreuen. BGH, I ZR 222/11
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