Wenn fehlende Grundpreise nicht nur „Ausreißer“ sind…

Fehlen bei Warenangeboten im Internet neben Endpreisen Grundpreise (zum Beispiel für 1 kg), so handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der durch eine Abmahnung und die Forderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, geahndet werden kann. Hier wurde zu Gunsten eines Wettbewerbsverbandes gegen den Internetversender Amazon entschieden, der sich zur Verteidigung darauf berufen hatte, dass es sich um wenige „Ausreißer“ gehandelt habe, die im Massengeschäft schon einmal vorkommen könnten. OLG Köln, 6 U 46/12