Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, so kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen, während derer kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Eine solche Sperrzeit ist allerdings nicht berechtigt, wenn der Arbeitgeber spätestens zum Zeitpunkt des Beendigungsvertrages hätte kündigen können, wie das Landessozialgericht (LSG) Bayern klarstellt.
Der Kläger hatte nach 37 Jahren Arbeit als Service-Techniker erfahren, dass seine Sparte weitreichenden Rationalisierungsmaßnahmen unterworfen werden sollte. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich unter anderem der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen. Der Kläger entschloss sich trotz tariflicher Unkündbarkeit für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Bundesagentur eine Sperrzeit fest. Der Kläger habe das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis gelöst, ohne dass ihm dafür ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hätte.
Das Bayerische LSG hob die Sperrzeit auf, weil dem Kläger ein sperrzeithindernder wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Der Arbeitgeber hätte nämlich dem Kläger rechtmäßig kündigen dürfen und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit. Das gelte trotz der „tariflichen Unkündbarkeit“, weil das Arbeitsverhältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe eine Sperrzeit nicht auslösen. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013, L 9 AL 42/10
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock