Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nicht zum Werbungskostenabzug. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Trage der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, sei kein Werbungskostenabzug geboten.
Der BFH führt aus, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung könnten Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt sei eine Entfernungspauschale von 30 Cent für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG würden allerdings Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Fahrzeug nicht berücksichtigt. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.02.2013, VI R 33/11
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