Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 sind die
Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder (§ 32 Absatz 6 Satz 6 bis 11 Einkommensteuergesetz – EStG) sowie des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 5 Satz 2 EStG) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert worden. In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu ausführlich Stellung.
Das Schreiben enthält zunächst Ausführungen zur Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils (§ 32 Absatz 6 Satz 6 und 7 EStG). Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird danach auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Ein Elternteil komme seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind dann im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 Prozent erfüllt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfülle seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Eine Unterhaltspflicht bestehe für den anderen Elternteil dann nicht, wenn er mangels ausreichender eigener Mittel nicht leistungsfähig ist. Freiwillige Leistungen des nicht leistungsfähigen Elternteils könnten die Übertragung nicht verhindern. Eine Übertragung scheidet laut BMF für solche Kalendermonate aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auf die Höhe der Unterhaltsleistungen komme es nicht an. Nachzahlungen seien auf die Kalendermonate zu verteilen, für die sie bestimmt sind. Die Übertragung des Kinderfreibetrags führe stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Das Schreiben, das unter der Rubrik „Aktuelles_BMF-Schreiben“ auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung steht, beinhaltet außerdem Erläuterungen zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, zur Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stief- oder Großelternteil sowie zur Aufteilung des BehindertenPauschbetrags eines Kindes bei der Übertragung auf die Eltern. Es ist ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.06.2013, IV C 4 –S 2282a/10/10002
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