„Winterdienstvertrag“: Kein Dienst-, sondern Werkvertrag

Bei einem sogenannten Winterdienstvertrag handelt es sich nicht um einen Dienst-, sondern um einen Werkvertrag. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Die Klägerin verlangt vom beklagten Grundstückseigentümer eine Restvergütung, die er ihr aufgrund eines „Reinigungsvertrages Winterdienst“ schulde. Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, während der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Flächen von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte hat einen Teil der dafür vereinbarten Vergütung einbehalten, weil die Klägerin die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht habe. Die Vergütungsklage der Klägerin hatte in den Vorinstanzen ohne Beweisaufnahme Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Vertrag überwiegend dienstvertraglichen Charakter habe. Bei Schlechtleistung sei daher keine Minderung der Vergütung möglich. Der BGH hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Parteien hätten einen Werkvertrag geschlossen. Gegenstand eines solchen könne auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Vertragsgegenstand sei hier die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte gewesen. Der Werkerfolg bestehe maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk sei nicht abnahmebedürftig. Denn Sinn und Zweck des Winterdienstes sei es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, sei das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich. Die Vergütung könne entsprechend gemindert werden. Laut BGH muss das Berufungsgericht jetzt feststellen, ob beziehungsweise in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2013, VII ZR 355/12

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