Erbrecht: Ein „Ermittler“ darf bis zu 30 Prozent an Provision verlangen

Erbenermittler unterliegen – anders als zum Beispiel Rechtsanwälte – keiner gesetzlichen Gebührenordnung. Sie können mit den von ihnen aufgespürten Erben die Vergütung frei vereinbaren, wobei ein Satz von bis zu 30 Prozent als angemessen angesehen wird (je nach Höhe der Erbschaft und dem Aufwand, den oder die Erben zu ermitteln).

LG Potsdam, 6 O 128/08, ebenso: Brandenburgisches OLG, 11 U

157/07, ebenso: LG Darmstadt, 13 O 15/99

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