Begründen Eheleute in einem Altenteilvertrag mit den Eltern des Ehemannes gemeinsame Verpflichtungen, bleiben diese auch nach der Scheidung bestehen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eheleute keine andere Regelung vereinbaren, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden hat.
Die Eheleute hatten 1987 von den Eltern des Ehemanns im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück übertragen bekommen. Dabei hatten sie den Eltern mit einem Altenteilvertrag ein lebenslanges Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung eingeräumt und sich verpflichtet, die Eltern zu pflegen und ihre Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu tragen. Nach der Trennung der Eheleute im Jahr 2002 übernahm der Ehemann gegen Zahlung von 50.000 Euro den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Hausgrundstück. Eine Regelung über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag trafen die 2004 geschiedenen Eheleute nicht. 2010 zahlte der Ehemann 5.000 Euro für die Beerdigung seines im Jahr zuvor verstorbenen Vaters. Von seiner geschiedenen Frau verlangt er die hälftigen Beerdigungskosten und begehrt die Feststellung, dass sie auch die hälftigen Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege seiner Mutter zu übernehmen habe. Die Ehefrau meint, dass im Verhältnis der geschiedenen Eheleute untereinander allein ihr Ex-Mann die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag zu erfüllen habe.
Dieser Ansicht ist das OLG Hamm entgegengetreten. Im Altenteilvertrag hätten sich die Eheleute gemeinschaftlich verpflichtet. Deswegen habe sich die Ehefrau hälftig an den Kosten der Beerdigung des Vaters zu beteiligen und sei auch verpflichtet, die hälftigen Kosten für eine Pflege der Mutter, für ihre Beerdigung und die Grabpflege zu tragen. Die Scheidung habe die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrages nicht entfallen lassen, weil die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks geblieben seien. Im Rahmen ihrer Scheidung hätten die Eheleute nicht geregelt, wer von ihnen die durch den Altenteilvertrag begründeten Verpflichtungen zur Pflege sowie Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernehme. Damit bleibe es bei der durch den Altenteilvertrag begründeten, gemeinschaftlichen und in ihrem Innenverhältnis hälftigen Verpflichtung beider Eheleute. Dass der Ehemann das Hausgrundstück allein erworben habe, ändere an der gemeinschaftlichen Verpflichtung nichts, weil die Übertragung erst im Rahmen der Scheidung erfolgt sei und die Eheleute hierbei über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag keine Vereinbarung getroffen hätten.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.04.2013, 8 UF 200/12, rechtskräftig
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