Auch schwerbehinderte Menschen können die Finanzierung eines Pkw nicht unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen beanspruchen. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich weder aus der UN-Behindertenrechtskonvention noch nach deutschem Sozialhilferecht, so das Landessozialgericht (LSG) Sachsen.
Die 1934 geborene, schwer gehbehinderte Klägerin bezog 2008 eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1.200 Euro monatlich. Sie verfügte zudem über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Betrag. Gleichwohl beantragte sie beim überörtlichen Sozialhilfeträger die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66 Euro für einen Kredit, den sie zur Anschaffung ihres Pkw aufgenommen hatte. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch der Berufung blieb der Erfolg versagt.
Das LSG Sachsen stellt klar, dass auch insoweit das „Nachrangprinzip“ gelte. Hiernach würden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann. Dies gelte sowohl für die Kfz-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines (behindertengerechten) Kfz erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Neben dem gesetzlich vorgesehenen Schonvermögen (§ 90 SGB XII) verbleibe der Klägerin ausreichend Vermögen, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3.500 Euro zu tilgen.
Eine andere Bewertung sei auch nicht im Lichte der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention geboten. Denn diese verpflichte die Vertragsstaaten nur dazu, behinderten Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern, und verdränge den Nachranggrundsatz nicht.
Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 17.04.2013, L 8 SO 84/11
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