Unfallversicherung: Manchmal kommt es auf Sekunden und Zentimeter an

Zieht sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit eine schwere Knieverletzung zu, weil sein linker Fuß in seiner Haustür eingeklemmt wurde und er nach vorne stürzte, so hat er einen Arbeits-Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der der Unfallversicherungsschutz zwar erst „nach dem Durchschreiten der Haustür“ beginne. Hier sei der Mann „in“ seinem Haus wegen der Türschwelle gestürzt und „die nach außen automatisch sich schließende Tür“ habe verhindert, dass der Arbeitnehmer rückwärts fallen konnte, weshalb er auch nach vorne gestürzt sei. Sein Knie müsse sich dabei bereits jenseits der Türschwelle befunden haben, da nur so „der die Verletzung auslösende und das Knie schädigende“ Mechanismus überhaupt zur Wirkung gekommen sein könne.

LSG Berlin-Brandenburg, L 2 U 3/12

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