Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Behörden (hier in Rheinland-Pfalz) im Frühjahr 2012 bei der Entscheidung, die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten weiterhin zu verbieten, nicht den Gesetzentwurf zur Umsetzung des damals noch nicht in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags berücksichtigen mussten. Im konkreten Fall ging es um Vermittler privater Sportwetten, die aus Deutschland Wetten im Ausland platzierten. Ihnen wurde die Vermittlung verboten – sie klagten dagegen. Und weil im Zuge dieser Prozesse das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Mai ein Gesetz „zu Rate“ gezogen hatte, das noch nicht in Kraft getreten war, seien die Verbote neu zu prüfen.
Denn nach dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot sind die Behörden an das geltende Recht gebunden. Geplante Rechtsänderungen müssen sie nicht schon im Entwurfsstadium berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn eine neue Regelung noch nicht vom Parlament beschlossen wurde (wie hier) und deshalb noch nicht absehbar ist, ob, wann und mit welchem Inhalt sie in Kraft treten wird. Bis Ende Juni 2012 stand nicht fest, ob der neue Glücksspielstaatsvertrag von der erforderlichen Mindestzahl an Bundesländern ratifiziert und zum 1. Juli 2012 wirksam werden würde. Es lag im Mai nur ein Gesetzentwurf vor, der noch nicht beschlossen war. BVwG, 8 C 46/12 u. a.
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