Abmahnung: Und wenn der Fehler noch so klein ist…

Hat ein Arbeitgeber in einer Abmahnung auch nur eine – wenn auch winzige – Beanstandung unberechtigt aufgeführt, so muss er auf Wunsch des Beschäftigten die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernen.

Hier ging es um nicht aus dem Regal eines Supermarktes entfernte Artikel mit abgelaufener Mindesthaltbarkeit, wobei die Beanstandung auch einen Artikel betraf, bei dem das Datum noch nicht abgelaufen war. Die Abmahnung musste deshalb aus der Akte entfernt werden. Hier zusätzlich deshalb, weil der Firmeninhaber das „corpus delicti“ bereits vernichtet hatte, so dass dem vermeintlich fehlerhaft arbeitende Aussortierer sein Versagen gar nicht „schwarz auf weiß“ nachgewiesen werden konnte.

Zeugenaussagen allein halfen dem Chef nicht weiter, „weil deren etwaige Irrtümer sich in ihren subjektiven Erinnerungsbildern“ naturgemäß nicht abzeichneten. ArG Berlin, 28 Ca 2357/13