Zwei Immobilienkäufer waren mit ihrer Klage gegen den Makler auf Rückzahlung der Maklerprovision erfolglos.
Die Kläger hatten unter Vermittlung des beklagten Maklers ein Grundstück erworben. Im Rahmen der Kaufverhandlungen hatten sie mit dem Makler einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In diesem verpflichteten sie sich, sowohl die Käufer- als auch die Verkäuferprovision zu bezahlen, wenn es dem Makler gelinge, die Kaufpreisvorstellung des Verkäufers von 130.000 Euro um mindestens 10.000 Euro zu senken. Darüber hinaus sicherte der Makler zu, die Verhandlungen mit zuständigen Planungsbehörden und ausführenden Fachfirmen zu begleiten. Dem Makler gelang es, den Kaufpreis auf 118.000 Euro zu senken. Zudem brachte er Familienangehörige der Käufer zum Stromversorger, um dort die Modalitäten der Stromversorgung zu klären, und stellte er einen Kontakt zum Bürgermeister der Gemeinde wegen Erschließungsmaßnahmen, Baugenehmigungen und sonstigen Genehmigungen her. Bei den Gesprächen selbst war der Makler nicht dabei. Die Kläger wollten die von ihnen bezahlte Provision zurück. Zur Begründung brachten sie vor, der mit dem Makler geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass nach dem Vertrag keine rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor. Das LG Coburg gab dem Makler Recht. Keine von diesem eingegangene Verpflichtung sei mit einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall verbunden gewesen, wie es das Rechtsdienstleistungsgesetz verlangt. Die Vorbereitung des Notartermins habe keine rechtliche Prüfung verlangt. Gleiches gelte für das Verhandeln hinsichtlich eines Preisnachlasses. Auch in einer “Begleitung” von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen sah das LG keine Rechtsdienstleistung. Auch tatsächlich habe der Makler nur ein Familienmitglied der Käufer zu einem Stromversorgungsunternehmen gefahren und den Kontakt zum Bürgermeister der zuständigen Gemeinde hergestellt. Dies sei nicht als Erbringen einer Rechtsdienstleistung anzusehen. Daher wies das LG die Rückzahlungsklage ab.
Landgericht Coburg, Urteil vom 30.10.2012, 23 O 261/112, rechtskräftig