Wintergarten: Mit Wohnflächenerweiterung verbundener Anbau führt nicht zu Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Baut ein Steuerpflichtiger einen Wintergarten an sein Haus und vergrößert er damit die bisherige Wohnfläche, so erhält er für die damit verbundenen Handwerkerkosten keine Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies stellt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klar.

Unter die nach § 35a Absatz 3 EStG 2010 begünstigten Handwerkerleistungen fielen sowohl Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands als auch Modernisierungsmaßnahmen, so das FG. Dies gelte unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Jedoch könnten auch unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses dieser Vorschrift Aufwendungen für die Herstellung etwas gänzlich Neuem nicht mehr in die Begünstigung einbezogen werden, so das FG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Auch die Gesetzesmaterialien belegten, dass jedenfalls handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht mehr von § 35a Absatz 3 EStG erfasst sein sollten. Diese Sicht sei in der Fachliteratur fast unbestritten, wonach jedenfalls Gebäudeerweiterungen als Handwerkerleistung insoweit nicht begünstigt seien. Dem schließe sich das FG Rheinland-Pfalz zumindest insoweit an, als es – wie vorliegend – durch den Anbau des Wintergartens hier nicht nur zu einer Substanzvermehrung, sondern auch zu einer Wohnflächenerweiterung gekommen sei.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2012, 4 K 1933/12

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