Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen kostet einen 24-jährigen Auszubildenden eine Geldbuße von 400 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Diese vom Amtsgericht (AG) Dortmund verhängte Sanktion hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt. Damit war die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfolglos.
Der Betroffene, der eine Ausbildung zum Mechatroniker absolviert, hatte sich am Abend des 29.04.2012 an einem illegalen Autorennen beteiligt. Zusammen mit mindestens drei weiteren Fahrzeugen fuhr er auf mehreren Straßen in Dortmund mit einem BMW mehrfach im Kreis, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigten. Dies hatten mehrere Zeugen beobachtet. Im Bußgeldverfahren hat der Betroffene seine Teilnahme an einem Autorennen bestritten und erklärt, er habe sich mit zwei Fahrern der anderen Fahrzeuge nur getroffen, um sich “getunte” Pkw anzusehen.
Das AG hat den Betroffenen aufgrund von Zeugenaussagen wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu der in der Bußgeldkatalogverordnung für Verstöße dieser Art vorgesehenen Regelbuße verurteilt. Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung betätigt. Das angefochtene Urteil lasse keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
Das vom AG festgestellte Fahrverhalten sei ein verbotenes Rennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Der Betroffene sei in einer Gruppe von mehreren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis gefahren. Die Fahrzeuge hätten stark beschleunigt und seien hohe Geschwindigkeiten gefahren, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen sei. Dass es den beteiligten Fahrern auch um das für ein Rennen maßgebliche Ermitteln eines Siegers gegangen sei, ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils. Der Betroffene selbst habe nicht vorgetragen, die Beteiligten hätten die beschriebene Fahrweise lediglich “aus Vergnügen” an den Tag gelegt. Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten zu einem Rennen bedürfe es nicht. Die vom AG angeordneten Rechtsfolgen entsprächen der Sach- und Rechtslage. Gründe, von der Regelbuße nach dem Bußgeldkatalog abzusehen, habe das AG zu Recht nicht festgestellt.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, 1 RBs 24/13, rechtskräftig
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