Pflegebedürftige, die die meiste Zeit im Bett verbringen müssen, haben einen Anspruch darauf, dass ihnen die private Pflegeversicherung ein elektrisches Pflegebett bezahlt. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Der 191 Zentimeter große Kläger litt an Muskeldystrophie und musste über eine Maske beatmet werden. Seine private Pflegeversicherung hatte die Pflegestufe II anerkannt. Die Versicherung war bereit, den Kläger mit einem Standard-Pflegebett zu versorgen, es sei für die Bedürfnisse des Klägers ausreichend. Die Übernahme eines besonderen elektrischen Pflegebettes lehnte sie ab.
Das LSG Bayern hat dem Kläger vollen Kostenersatz für das elektrische Pflegebett zugesprochen. Das Gericht hat dazu sieben Kriterien herausgearbeitet, unter denen eine Sonderversorgung erforderlich ist. Insbesondere konnte sich der Kläger mit dem Spezialbett selbst umlagern und sich sogar aus dem Bett bewegen, um mit Hilfe seines Rollstuhls selbstständig die Toilette aufsuchen. Die Prophylaxe gegen Wundliegen und gerade gegen Thrombose war nur mit dem besonderen Pflegebett möglich.
Weiter hat das LSG Abgrenzungsmerkmale erstellt, nach denen sich entscheidet, wann die private Pflegeversicherung und nicht die Krankenversicherung leistungspflichtig ist. Nach diesen Kriterien war das Bett schwerpunktmäßig Zwecken der Pflege zuzuordnen. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.11.2012, L 2 P 66/11
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