Schüler, die unter einer Rechenschwäche (Dyskalkulie) leiden, haben keinen Anspruch darauf, dass die Schule die Mathematiknote bei Versetzungsentscheidungen nicht berücksichtigt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig entschieden.
Geklagt hatte eine 13 Jahre alte Schülerin, die die sechste Klasse einer Realschule besucht. Sie leidet unter Dyskalkulie und absolviert deshalb eine Therapie bei einem Privatinstitut. Außerdem leistet ihr die Mathematik-Lehrerin im Unterricht individuelle Hilfestellung, die nach Darstellung der Lehrerin aber nur in engen zeitlichen Grenzen möglich ist. In den letzten Zeugnissen erhielt die Schülerin in Mathe die Note 5. In den übrigen Fächern wurden ihre Leistungen mit den Noten 2, 3 und 4 bewertet. Die Schule hat es unter Berufung auf die schulrechtlichen Regelungen abgelehnt, die Mathenote bei Versetzungsentscheidungen nicht zu berücksichtigen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass das geltende Schulrecht einen Notenschutz, wie ihn die Klägerin im Ergebnis anstrebe, nicht vorsieht. Ein dahin gehender Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Grundgesetz, insbesondere nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Benachteiligungsverbot für Behinderte. Die Schülerin wolle mit ihrer Klage keinen Nachteilsausgleich erreichen wie zum Beispiel eine besondere Unterstützung durch Lehrkräfte oder eine veränderte Unterrichtsorganisation. Sie wolle vielmehr, dass die Schule sie von den allgemeinen, für alle Schüler geltenden Leistungsanforderungen befreit. Dies wäre aber, so das VG, eine Bevorzugung, auf die es auch nach dem Grundgesetz keinen Anspruch gebe. Ein Notenschutz, wie ihn die Klägerin verlange, verletze vielmehr die Mitschüler in ihrem Recht auf Gleichbehandlung.
Darüber hinaus liege das für jede Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis derzeit noch nicht vor. Gegenwärtig sei noch gar nicht ersichtlich, dass die Versetzung der Klägerin gefährdet sei. Selbst wenn sie in Mathematik wieder eine 5 oder sogar eine 6 bekäme, würde dies nach den schulrechtlichen Vorschriften nicht zwingend zum Sitzenbleiben führen. Wenn ihr die Versetzung doch verweigert würde, könne sie dies überprüfen lassen.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Entscheidung vom 16.04.2013, 6 A 204/12
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