Prepaid-Handyverträge: Firmen dürfen Guthaben nicht ins Minus rutschen lassen

Gerät ein Prepaid-Vertrag ins Minus, müssen Kunden den Betrag nicht zahlen. Das gilt selbst dann, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters gefordert wird, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt. Entsprechende Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen hätten die Landgerichte München I (12 O 16908/12) und Frankfurt a.M. (2–24 O 231/12) auf Klagen der Verbraucherzentrale für unwirksam erklärt.

Bei Prepaid-Tarifen zahlen Kunden im Voraus Geld auf ein Guthabenkonto. Nur in Höhe des Guthabens dürfe anschließend telefoniert, gesimst und gesurft werden, erläutern die Verbraucherschützer. In den AGB einiger Anbieter habe sich jedoch ein Passus gefunden, nach dem ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei.

In Musterprozessen gegen simplytel und discotel hätten die Landgerichte München I und Frankfurt a.M. nun übereinstimmend festgestellt, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Sie sei „mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren“, so die Münchener Richter. Kunden müssten „weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast“ rechnen. Sie dürften vielmehr davon ausgehen, dass sie „die volle Kostenkontrolle“ haben.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 16.04.2013

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