Befährt ein Radfahrer die Busspur entgegen der Fahrtrichtung, handelt er grob verkehrswidrig. Stößt er mit einem aus einer Grundstückausfahrt Kommenden zusammen, bleibt er allein verantwortlich. Ein möglicherweise geringes Mitverschulden des Ausfahrenden tritt dagegen vollständig zurück. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Radfahrer fuhr nach Angaben des DAV entgegen der Fahrrichtung auf der Busspur. Aus einer Grundstücksausfahrt fuhr ein Pkw heraus. Beim Auffahren auf die Straße stürzte der Radfahrer und verletzte sich an der Schulter. Er forderte vom Autofahrer Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verhalten des Radfahrers sei grob verkehrswidrig, meinte das Gericht. Daher trage er die Schuld an dem Sturz. Wer aus einer Grundstücksausfahrt komme, müsse zwar sehr sorgfältig sein. Aber selbst wenn man annehme, den Ausfahrenden treffe eine geringe Schuld, trete diese hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers zurück.
Deutscher Anwaltverein, Verkehrsrechtsanwälte, PM vom April 2013 zu Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2012, 4 U 88/11
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock