Sonderparkberechtigung: Schwer zu bekommen

Ein Oberschenkelamputierter, der aufgrund von Behinderungen im Bereich beider Arme ständig auf zwei Unterstützen angewiesen ist, hat ohne Erfolg auf die Erteilung des Merkzeichens „aG“ geklagt. Das Kennzeichen ist Voraussetzung für eine Sonderparkberechtigung und setzt eine außergewöhnliche Gehbehinderung voraus.

Laut Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt darf man nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung kurze Wegstrecken außerhalb des Autos zurücklegen können. Ein Gehvermögen von 100 Metern ohne wesentliche Pausen reicht nach Auffassung des LSG dafür nicht aus. Das gelte auch, wenn die Autotür behinderungsbedingt zum Aussteigen voll geöffnet werden müsse. Denn die Sonderparkberechtigung diene nicht der Erleichterung des Ein- und Aussteigens, sondern solle schwerstbehinderte Menschen möglichst nah an ihr Ziel fahren lassen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2012, L 7 SB 29/10, rechtskräftig

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