Hinweis

Der BFH hat auf die Revision des Hausbesitzers und Betreibers des Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sei auch bei selbst erzeugter Energie grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis maßgebend, so der BFH klarstellend. Hierzu muss das Niedersächsische Finanzgericht weitere Feststellungen treffen.

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