Wer altersbedingt in einem Altersheim untergebracht ist, dem entstehen dort „übliche Aufwendungen der Lebensführung“, die durch die allgemeinen Steuerregeln abgegolten sind. Ist jedoch eine Krankheit Grund für den Aufenthalt in einem Heim, so gelten die Aufwendungen für die Unterbringung als Krankheitskosten, die steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Hier ging es um einen Mann in einer sozial-therapeutischen Einrichtung für geistig behinderte Menschen. Er erzielte neben einer Rente für seine Tätigkeit dort Arbeitsentgelt, ferner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen.
Für seine Unterbringung im Heim hatte er 20.420 Euro bezahlt, die er steuerlich absetzen wollte. Zu Recht, so der Bundesfinanzhof, der es auch – anders als das Finanzamt – nicht für erforderlich hielt, dass ein Amtsarzt die Notwendigkeit der Unterbringung in dem Heim für erforderlich hielt; das Gutachten eines „fachkundigen Arztes“ – wie hier – reiche aus.
BFH, VI R 14/09 vom 09.12.2010
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